· Nachricht · Haftung
Wer die Lohnbuchhaltung übernimmt, muss auch die Sachverhalte ermitteln
| Wer als Steuerberater die Lohnbuchhaltung für Mandaten führt, muss bei Zweifeln, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen oder nicht, den Mandanten fragen. Welche Maßnahmen ergriffen wurden, muss bei der Inanspruchnahme des Beraters ggf. im Rahmen der sekundären Darlegungslast dargelegt werden. |
Besonders „pikiert“ reagierte das Gericht auf das Argument des Steuerberaters, der Mandant hätte ihn überwachen müssen:
„Gleichwohl sieht der Senat ein Steuerberatungsbüro wie die Beklagte ‒ welches in allgemein zugänglichen Quellen (vgl. etwa ihren aktuellen Internet-Auftritt) damit wirbt, den gewerblichen Mandanten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ‒ „von allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen … entlasten“ zu wollen, als hinreichend erfahren an, um im Falle eines ‒ wie vorliegend t‒ gerade 65 Jahre alt gewordenen Arbeitnehmers hinreichendes Problembewusstsein dahin zu entwickeln, bei unzureichenden Informationen des Mandanten entweder die erforderlichen Nachfragen zu stellen oder ggf. die Grenzen der eigenen Möglichkeiten zu erkennen und auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Spezialisten hinzuweisen. (…) Wie gerade der schon erwähnte Werbeauftritt der Beklagten deutlich werden lässt, soll ihre Beratungs- und Dienstleistungstätigkeit den Mandanten ‒ und Dienstleister gleichwohl kontinuierlich überwachen.“
Fundstelle
- OLG Schleswig-Holstein 30.11.18, 17 U 20/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215522