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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

    Übernahme der ambulanten Pflegekosten für die Eltern

    Gute Nachricht für Kinder, die Pflegekosten für ihre Eltern zur ambulanten Pflege und Betreuung übernehmen. Der BFH hat klargestellt, dass die Kinder bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG haben. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern in ihrem eigenen Haushalt leben und dort ambulant gepflegt oder betreut werden.

     
    • Typischer Fall aus der Praxis

    Eine Tochter schließt mit einer Sozialstation einen ambulanten Pflege- und Betreuungsvertrag ab. Die Pflege und Betreuung soll im 100 km entfernten Haushalt der betagten Mutter stattfinden. Die Rechnungen der Sozialstation lauten auf den Namen der Mutter, sie werden jedoch direkt an die Tochter geschickt, die diese Rechnungen begleicht. In dem Vertrag mit der Sozialstation sind Mutter und Tochter als Leistungsnehmer erfasst. Den Vertrag hat die Tochter unterschrieben. Die Tochter beantragt in ihrer Steuererklärung für Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. 20 % der abgerechneten Leistung, maximal 4.000 EUR pro Jahr.

     

     

    Auffassung des Finanzamts und Finanzgerichts

    Das Finanzamt lehnte die Steueranrechnung mit der Begründung ab, dass die Rechnung nicht auf den Namen der Tochter lautet. Die Richter des Finanzgerichts gingen noch einen Schritt weiter und versagten die Steueranrechnung bei der Tochter, weil die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht „im Haushalt“ der Tochter erbracht wurden.