· Fachbeitrag · Hinweise für die Beratungspraxis
Einkommensteuerliche Behandlung von Sanktionen
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
Das FG Düsseldorf hatte nach Zurückverweisung durch den BFH (13.8.20, VI R 1/17, BStBl II 21, S. 103) darüber zu entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwarngeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst Arbeitslohn darstellt. Ausgehend von dieser Entscheidung soll die einkommensteuerliche Behandlung von Sanktionen beleuchtet werden, wobei auch der Frage nachzugehen ist, wie Aufwendungen, die mit dem Sanktionierungsverfahren im Zusammenhang stehen, einkommensteuerlich zu behandeln sind. |
Ausgangsfall
Die Klägerin, ein Paketzustelldienst, beantragte soweit möglich in den jeweiligen Gemeinden Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO, wonach ihren Zustellern ein kurzfristiges Be- und Entladen in Halteverbots- oder Fußgängerzonen erlaubt war. In einigen Gemeinden war es ihr aber nicht möglich, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Die Zusteller wurden von der Klägerin gleichwohl angehalten, sich an die Vorgaben der StVO zu halten. Sofern diese aber in Halteverbotszonen hielten, übernahm die Klägerin in den vergangenen 27 Jahren stets die hieraus resultierenden Verwarngelder nach § 56 OWiG.
Vorliegen von Arbeitslohn
Der BFH vertritt die Rechtsauffassung, dass die Übernahme der Sanktion nur dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn hierin keine Entlohnung, sondern lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewährt wird. Allerdings könne ‒ so der BFH ‒ ein rechtswidriges Tun keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein (BFH 14.11.13, VI R 36/12, BStBl II 14, 278).
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