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  • · Fachbeitrag · Hochwasser

    Steuerliche Katastrophenerlasse ergänzt

    Im Mai/Juni 2024 kam es in zahlreichen Bundesländern zu einem verheerenden Hochwasser, durch das zahlreiche Menschen und Unternehmen erheblich geschädigt wurden. In diesen Bundesländern (u. a. Bayern, Baden-Württemberg und Saarland) traten deshalb die steuerlichen Katastrophenerlasse in Kraft.

     

    Wichtigster Baustein ist die zinslose Stundung von bis zum 30.10.2024 fälligen Steuern bis zum 31.1.2025. Wer mit der Finanzkasse angemessene Ratenzahlungen vereinbart, kann den zinslosen Zahlungsaufschub sogar bis 30.6.2025 bekommen. Die Stundung kann für

    • die Einkommensteuer,
    • die Körperschaftsteuer,
    • die Gewerbesteuer,
    • den Solidaritätszuschlag und für
    • die Umsatzsteuer

     

    beantragt werden, nicht dagegen für fällige Lohnsteuer. Dieselben Zeitfenster greifen bei einem Antrag auf Aussetzung angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen. Hier empfiehlt es sich, im Antrag auch darum zu bitten, die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen nicht zu erheben bzw. zu erlassen.

     

    Die Katastrophenerlasse wurden nun um umsatzsteuerliche Komponenten ergänzt. Danach soll u. a. bis zum 31.12.2024 von einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen werden, sollte es aufgrund von Schäden durch das Hochwasser dazu kommen, dass bisher umsatzsteuerpflichtig vermietete Gebäude unentgeltlich an Opfer oder Helfer der Hochwasserkatastrophe überlassen werden. Das ist nur eine der umsatzsteuerlichen Vergünstigungen. Es lohnt sich also ein Blick in den ergänzten Katastrophenerlass der Finanzverwaltung.


    PRAXISTIPP | Die meisten steuerlichen Vergünstigungen hängen davon ab, ob Steuerzahler nachweisen können, dass sie durch das Hochwasser im Mai/Juni 2024 erheblich geschädigt wurden. Als Nachweise kommen Fotos der Beschädigungen, Schriftverkehr mit der Versicherung und Nachweise zu erhaltenen Soforthilfen der Gemeinde oder des Staats in Betracht. Diese Nachweise sollten bereits jetzt gesammelt und vorgehalten werden, sollte das FA Nachweise anfordern.


    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 640 | ID 50124549

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