· Fachbeitrag · Inflationsausgleichsprämie
Bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei: Was müssen Sie beachten?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 EUR gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung zur Linderung des inflationsbedingten Preisanstiegs. |
Gesetzliche Grundlage und Zielsetzung
Am 30.9.2022 hat der Bundestag das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz beschlossen. Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zugestimmt. Das Gesetz ist am 25.10.2022 verkündet worden und am 26.10.2022 in Kraft getreten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist als Teil des sog. Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11c EStG) von vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Inflationsausgleichszahlungen in das Gesetz eingefügt worden. Nach der Regelung bleiben „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR“ steuerfrei.
Freiwillige Arbeitgeberleistung ohne Rechtsanspruch
Nach dem Gesetz handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Arbeitgeber nach seinem Ermessen entscheidet, ob und in welchem Umfang er eine steuerfreie Zusatzleistung an seine Mitarbeiter zahlen will.
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