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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Erleichterungen bei der Restschuldbefreiung

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Die Restschuldbefreiung wird häufig als ein Thema verstanden, dass nur die Verbraucherinsolvenz betrifft, dies ist jedoch unzutreffend, da nach § 286 InsO jeder Schuldner, der eine natürliche Person ist, Restschuldbefreiung erlangen kann. Es hat also nicht nur ein Verbraucher, sondern auch ein Unternehmer die Möglichkeit, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Tatsächlich hat die EU-Richtlinie 2019/1023 (ABl. L 172 v. 26.6.19) auch nicht Verbraucher, sondern Unternehmer im Blick gehabt und für diese eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode und zugleich eine Lockerung der an die Insolvenz geknüpften Tätigkeitsverbote im Auge gehabt. Bei der Umsetzung in nationales Recht ist allerdings in dem nun vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine Regelung beabsichtigt, die alle Schuldner, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Unternehmer handelt, betrifft. | 

    1. Bisherige Rechtslage

    Nach der bisherigen Rechtslage beträgt die Frist für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich sechs Jahre. Eine Verkürzung auf drei Jahre ist nur dann möglich, wenn der Schuldner einerseits die Verfahrenskosten tragen und andererseits die ihm gegenüber geltend gemachten Insolvenzforderungen zu 35 % befriedigen kann. Hinzu kommt, dass Tätigkeitsverbote, die an eine Insolvenz anknüpfen, mit Erteilung der Restschuldbefreiung nicht automatisch außer Kraft treten.

     

    Da diese Regelungen mit der Richtlinie nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, sind Anpassungen des nationalen Rechts erforderlich.