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  • · Fachbeitrag · Internationale Sachverhalte

    Einkünftekorrektur für grenzüberschreitende Darlehen

    | Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts stehen internationale Sachverhalte regelmäßig im Fokus der Überprüfungen. Bei fremdüblichen Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen zulasten des deutschen Finanzamts kommt es in der Folge regelmäßig zu einer außerbilanzmäßigen Einkünftekorrektur. Der BFH hat zu grenzüberschreitenden Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sehr interessante und für die Beratungspraxis hilfreiche Aussagen zur Einkünftekorrektur getroffen. |

     

    Darum ging es in dem Urteilsfall

    In dem Urteilsfall hielt eine in Deutschland ansässige A-GmbH 100 % der Anteile an einer in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH. Außerdem war die A-GmbH zu 100 % an einer inländischen Tochter-Kapitalgesellschaft mit Ansässigkeit in der Republik Tschechien beteiligt. Zum Kauf und zur Erschließung eines Grundstücks gewährten die A-GmbH und die Tochter-GmbH der tschechischen Gesellschaft ungesicherte Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer ordentlichen Verzinsung von 6,3 %. Für sämtliche Darlehen wurde rückwirkend und für die Zukunft die Zinsfreiheit vereinbart.

     

    Folge: Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH korrigierte der Betriebsprüfer in Höhe der nicht erhaltenen Zinsen die Einkünfte nach § 1 AStG. Dagegen klagte die A-GmbH. Der BFH hat den Fall wegen unzutreffender Aufklärung zwar an das FG zurückverwiesen (BFH 27.11.19, Az. I R 14/16). Zwischen den Zeilen finden sich jedoch für die Beratungspraxis enorm wichtige Aussagen.