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  • · Fachbeitrag · Interne Verfügung der Finanzverwaltung

    Corona-Vergünstigungen zum häuslichen Arbeitszimmer verlängert

    Beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter seit jeher besonders streng. Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nur in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer keinen anderen Arbeitsplatz haben.

     

     

    Doch wegen Corona galt in den Steuerjahren 2020 und 2021 eine Sonderregelung. Ein Abzug von bis zu 1.250 EUR im Jahr war in diesen beiden Jahren ausnahmsweise trotz Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes zulässig und zwar in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer oder Unternehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (z. B. zur Vermeidung von Kontakten) zu Hause gearbeitet hat.


    PRAXISTIPP | Einer aktuellen internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass diese Vergünstigung nun auch auf das Steuerjahr 2022 ausgedehnt wurde. Ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bis zu 1.250 EUR pro Jahr ist bei Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes in den Jahren 2020, 2021 und 2022 auch ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers erlaubt.


    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 250 | ID 49236002

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