· Fachbeitrag · Investmentsteuer
Vorabpauschale für Investmentfonds
| Seit 1.1.2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht. Erstmals zum 2.1.2019 wird die sog. Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt, wenn ein Investmentfonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat. Durch den Ansatz der Vorabpauschale partizipiert der Fiskus an dem jährlichen Wertzuwachs von thesaurierenden (= die Erträge wieder anlegenden) Investmentfonds. Damit will der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit ausschüttenden Fonds sicherstellen. |
Sind die jährlichen Fondsausschüttungen niedriger als ein jährlich festgelegter Mindestertrag, so ist zusätzlich im Folgejahr (Zufluss erstmalig 2.1.2019) eine fiktive Vorabpauschale zu besteuern. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Für 2018 beträgt dieser „Basiszins“ 0,87 %, davon sind 70 % anzusetzen, also 0,609 % (dies regeln § 18 Investmentsteuergesetz und ein Schreiben des BMF vom 4.1.2018). Dabei gelten für die Vorabpauschale die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen (siehe Tabelle).
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden später beim Verkauf der Fondsanteile die Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn wieder abgezogen.
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