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  • · Fachbeitrag · Kassenführung

    Unausgegoren und an der Praxis vorbei: Die Anforderungen an die Kassenführung 2020

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    | Wenn der September vorbei ist, ist Weihnachten ganz nah ‒ das weiß man spätestens, wenn die ersten Lebkuchen die Regalbretter füllen. Droht dem Kunden der Geschenkestress, hält das Jahresende für den Handel ein ganz besonderes Geschenk bereit: Die Anforderungen an die Kassenführung 2020. |

     

    Die Zertifizierung und ihre Umsetzung

    Ab dem 1.1.2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (kurz: TSE) ausgestattet sein. Dank des BMF-Schreibens zur Anwendung des § 146a AO (BMF 17.6.19, IV A 4 - S 0316-a/18/10001) und der Technischen Richtlinie ‒ BSI TR-03153 (Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme) ist bekannt, welche Anforderungen die Finanzverwaltung und das BSI an eine

    solche TSE stellen. Das Problem: Derzeit gibt es jedoch unseres Wissens noch keine einzige vom BSI zertifizierte TSE und somit kein einziges Kassen-system, dass über eine solche verfügt. Die Verbände, insbesondere der deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. (DFKA), haben bereits darauf hingewiesen, dass bis Jahresende auch keine Kasse mit einer entsprechenden TSE zu haben ist. Das sei technisch nicht möglich und personell nicht umsetzbar

     

    Kosten der Zertifizierung

    Auch die Kosten der technischen Sicherheitseinrichtung und ihr Einbau in die Kassensysteme sind noch nicht abschließend geklärt. Aktuelle Kostenschätzungen liegen bei 200 bis 500 EUR alleine für die USB/SD Sicherheitseinrichtung. Weitere Kosten für Einbau durch Kassenaufsteller, etc. kommen hinzu. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass die Kosten wesentlich höher werden als ursprünglich geplant. Eine Bewertung dieser Kosten soll hier unterbleiben.

     

    Fehlende Formblätter

    Ab dem 1.1.2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Dem zuständigen Finanzamt sind u. a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck möglich. Dieser steht derzeit jedoch noch nicht zur Verfügung. Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird. (Mehr dazu unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Meldepflicht_eKassen.php?f=LfSt).

     

    PRAXISTIPP | Auf Anfrage verschiedener Verbände (DIHK, HDE, etc.) hat das BMF signalisiert, dass mit Blick auf den Anwendungszeitpunkt 1.1.2020 eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020 angestrebt werde. Ein entsprechendes BMF-Schreiben soll in Vorbereitung sein und wird voraussichtlich nach Abstimmung mit den Ländern Anfang Oktober 2019 veröffentlicht werden.

     

    Bewertung

    Es darf mit Recht auf eine chaotische Anforderungs- und Durchführungspraxis für Kassenhersteller, Kassennutzer und deren Berater hingewiesen werden. Wenn dem einen oder anderen Steuerberater oder Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Kassenführung die Hutschnur platzt, sei ihm unser Mitgefühl gewiss.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 661 | ID 46070684

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