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  • · Fachbeitrag · Kirchensteuer

    Der Unterschied zwischen Glaube und Gerechtigkeit oder das besondere Kirchgeld

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Immer wieder ist das besondere Kirchgeld Thema der Rechtsprechung. Bei dem besonderen Kirchgeld handelt es sich um eine spezielle Kirchensteuer für Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Kirche angehört. Die Rechtsfigur beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965 (BVerfG 14.12.65, 1 BvR 606/60). Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG wurde die sogenannte „Hausfrauenehe“ mehrfach gerichtlich unter die Lupe genommen. Unter Hausfrauenehe versteht man die Ehen, in denen das Kirchenmitglied mangels eigenen Einkommens selbst keine Kirchensteuer zahlt, der gut verdienende konfessionsfreie Partner jedoch zur Kasse gebeten wird. Das OVG Lüneburg hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob es auch zulässig ist, das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuerndem Einkommen zu berechnen, wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ist nur die Ehefrau Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Beide Eheleute sind erwerbstätig. Das Finanzamt setzte gegenüber der Ehefrau ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 840 EUR fest. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

     

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen

    Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen soll dem Tatbestand Rechnung tragen, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen Ehegatten, der einer steuererhebenden Kirche angehört, durch die Ehe erhöht (Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners). Diese Art des Kirchgeldes wird nach h. M. für verfassungskonform erachtet. Auch den Fall, dass solch ein besonderes Kirchgeld nur bei Zusammenveranlagung nach § 26b EStG erhoben wird, hat der BFH für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BFH 19.10.05, I R 76/04).

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