· Fachbeitrag · Konflikt bei der verbilligten Vermietung
Örtlicher Mietspiegel vs. Vergleichsmiete ‒ Der BFH schafft nun Klarheit!
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Ein Dauerstreitthema mit dem Finanzamt ist die Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der BFH hatte jüngst zu klären, ob bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete der örtliche Mietspiegel gegenüber der Vergleichsmiete Vorrang hat. Er stellt sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung des FG Thüringen und des Finanzamts. |
Hintergrund
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der „ortsüblichen Marktmiete“ der örtliche Mietspiegel. Für die Berechnung des entgeltlichen Anteils ist es also von entscheidender Bedeutung, welche Vergleichsgrundlage für die ortsübliche Marktmiete herangezogen wird. Denn daraus können unterschiedliche steuerliche Ergebnisse resultieren.
Örtlicher Mietspiegel vs. Vergleichsmiete ‒ Was hat Vorrang?
Strittig war, ob als Vergleichsgrundlage auf den örtlichen Mietspiegel verzichtet werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten teurer vermietet.
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