· Fachbeitrag · Kurzarbeit durch Corona-Krise
Für werdende Eltern drohen hohe finanzielle Einbußen beim Elterngeld durch Corona
von Jochen Breitenbach (StB, RA), Nürnberg, Michael Ferstl (StB), Hemau und Christian Wenzel-Hofmann (B.A.), Fürth
| Arbeitgeber, die jetzt wegen der Corona-Krise vor der Anmeldung von Kurzarbeit stehen, sollten bei Mitarbeitern, die bald Eltern werden, nach möglichen Alternativen suchen. Denn muss ein Mitarbeiter in Kurzarbeit, drohen später wahrscheinlich hohe Einbußen beim Elterngeld. Die folgenden Handlungsoptionen sollen die werdenden Eltern hinsichtlich des Elterngeld-Anspruchs schützen. |
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Neben dem durch den Arbeitsausfall ganz oder teilweise reduzierten Arbeitsentgelt, erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Das Kurzarbeitergeld beträgt meist 60 % der Differenz des monatlichen Netto-Einkommens, in dem die Arbeit ausgefallen ist, also kurzgearbeitet wurde. Einen erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist (vgl. § 105 und § 106 SGB III). |
Problemstellung
Die Höhe des Elterngeldes bei Arbeitnehmern ist davon abhängig, wie hoch das durchschnittliche Netto-Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt war. Bei Müttern ist i. d. R. auf die zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist abzustellen. Das Elterngeld ersetzt dann zwischen 65 % und 100 % dieses Netto-Einkommens (es beträgt aber mind. 300 EUR und max. 1.800 EUR mtl.).
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