· Fachbeitrag · Lohnsteuerliche Besonderheiten
Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachlohn
| Bereits zum 1.1.2020 hat der Gesetzgeber erstmals gesetzlich definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung als steuerpflichtige Geldleistung oder als steuerbegünstigter Sachlohn zu qualifizieren ist. Rund eineinhalb Jahre nach dieser gesetzlichen Klarstellung hat das Bundesfinanzministerium zu dieser Thematik ein ausführliches Schreiben veröffentlicht und eine Übergangsregelung bis Ende 2021 geschaffen. Die wichtigsten Informationen dieses BMF-Schreibens zur lohnsteuerlichen Abgrenzung von Geldleistungen und Sachlohn haben wir für Sie zusammengefasst. |
Gesetzliche Vorschrift zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachlohn
Im Jahressteuergesetz 2019 wurde der lohnsteuerliche Begriff der Sachzuwendungen erstmals gesetzlich für die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 37b EStG definiert. Seit 1.1.2020 gilt lohnsteuerlich danach Folgendes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG):
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen.“
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