Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Betriebskostenabrechnung: Streitanfälliges Rechenwerk für Mieter und Vermieter

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Die von Vermietern und Wohnungseigentumsverwaltern für Wohnungsmieter jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnungen können zum Problemfall werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind. Nach neueren Erkenntnissen soll gut jede zweite Abrechnung falsch sein. Um Streit vorzubeugen, wären vertiefte Kenntnisse des Miet- und Wohnungseigentumsrechts bei den Vertragspartnern wünschenswert. In dem folgenden Beitrag wird auf einige wichtige Aspekte dieser Thematik eingegangen. |

     

    Gesetzliche Grundlage für Betriebskosten

    Die Vorschrift in § 556 BGB, die hinsichtlich der Betriebskosten einige grundsätzliche Regelungen enthält, hat folgenden Wortlaut:

     

    • „Vereinbarungen über Betriebskosten
    • (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I, 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
    •  
    • (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden
    • (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
    •  
    • (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1, Abs. 2 S. 2 oder Abs. 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“