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  • · Fachbeitrag · Neue Herausforderungen für Hersteller und Händler

    Neue EU Produktsicherheitsverordnung ‒ Was müssen Unternehmen beachten?

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Nach Ablauf der 18-monatigen Übergangsfrist gilt die am 12.6.2023 in Kraft getretene neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR ‒ General Product Safety Regulation) seit 13.12.2024. Sie bringt zum Teil erhebliche Änderungen und Erweiterungen der bisherigen Regelungen zur Produktsicherheit mit sich. Was müssen Unternehmen beachten?

     

     

    Hintergrund

    Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) löst die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit von 2001 (EU RL 2001/95/EG v. 3.12.01, Richtlinie ‒ 2001/95 ‒ EN ‒ EUR-Lex) ab, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG 27.7.21 (BGBl. I S. 3146) umgesetzt wurde. Als Verordnung gilt die GPSR unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine Anpassung des ProdSG ist in Deutschland bislang nicht erfolgt. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung von Produkten und Vertriebswegen hat der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Änderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht vorgesehen. So kommen z. B. auf Online-Händler neue Informationspflichten zu: Bei jedem einzelnen Produktangebot müssen u. a. Name, Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers sowie etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angegeben werden.


    PRAXISTIPP | Am 19.12.2023 hat die EU-Kommission im Amtsblatt eine Korrektur der GPSR veröffentlicht (EU 2023/90123). Der Ausdruck „E-Mail-Adresse“ wird danach in der deutschen Version der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „elektronische Adresse“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt. Mit dieser sprachlichen Anpassung an die englische Version sind E-Mail Adressen und URL-Adressen gleichermaßen erlaubt. Nach Ansicht der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) reicht es aber nicht aus, wenn nur die Website des Herstellers angegeben wird. Wird eine URL-Adresse angegeben, sollte diese auf eine Website verlinkt sein, die eine direkte Kommunikation und Kontaktaufnahme ermöglicht, etwa über ein Kontaktformular oder eine Service-Telefonnummer. Eine bloß „statische“ Internetseite reicht also nicht.