· Fachbeitrag · Praxiswissen rund um die Außenprüfung
Neue Urteile zur Prüfungsanordnung im Überblick
Findet bei einem Mandanten eine Außenprüfung des Finanzamts statt, muss diese grundsätzlich mittels einer schriftlichen Prüfungsanordnung angekündigt werden. In den letzten Monaten wurden rund um das Thema Prüfungsanordnung zahlreiche Urteile veröffentlich. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zur aktuellen Rechtsprechung. |
Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung durch das Finanzamt
Normalerweise wird eine Außenprüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt durchgeführt. Das ist das Finanzamt, bei dem der zu prüfende Steuerzahler steuerlich erfasst ist. In Ausnahmefällen darf das originär zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Prüfung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO). Wird eine Prüfung auf ein anderes Finanzamt übertragen, muss die Prüfungsanordnung ausführliche Gründe für das Auswahlermessen enthalten.
Fehlen Erwägungen dazu, warum ein bestimmtes Finanzamt mit der Prüfung beauftragt wird oder sind diese zu vage, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (FG Münster 28.6.21, 1 K 3391/20 AO; Revision beim BFH zugelassen).
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