· Fachbeitrag · Rechtsänderungen 2020
Weitere 2020 eingetretene wichtigeRechtsänderungen
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Ergänzend zu den in Heft 01/2020 berichteten Steueränderungen 2020 (StB Christian Herold: „Wichtige Steueränderungen für die Praxis“) haben sich mit Beginn des neuen Jahres in verschiedenen Bereichen weitere Rechtsänderungen ergeben, auf die im folgenden Beitrag eingegangen wird. |
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Nach § 32 Abs. 6 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.586 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen, zusammen somit 3.906 EUR. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf zusammen 7.812 EUR.
Ab 1.1.2020 erhöht sich der Kinderfreibetrag um 96 EUR/192 EUR (Led./Verh.) auf 2.586 EUR/5.172 EUR. Diese Änderung erfolgt durch das „Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ‒ Familienentlastungsgesetz ‒ vom 29.11.2018“ (BGBl 2018, 2210). Hierbei bleibt zu beachten: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch, bei der entschieden wird, ob für den Steuerpflichtigen die Gewährung des Kindergelds oder des Kinderfreibetrags vorteilhafter ist. Ausschlaggebend hierfür ist die Höhe des Einkommens und der Familienstand.
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