· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen erneut angehoben
| Beschäftigen Mandanten regelmäßig kurzfristig Beschäftigte, sollten Sie diese auf die neuen Zeitgrenzen hinweisen, die im „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ für das Jahr 2021 beschlossen wurde. Im Folgenden erläutern wir die Neuregelung und beleuchten die Rechtslage mit verschiedenen Praxisbeispielen. |
Grundsätze zur kurzfristigen Beschäftigung
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man grundsätzlich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird, das Entgelt im Monat mehr als 450 EUR beträgt und von vornherein zeitlich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung ist in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.
Zur zeitlichen Begrenzung gilt Folgendes: Die kurzfristige Beschäftigung muss innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein.
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