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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Die Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

    Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin wollte an einem Morgen im März 2021 von ihrem Wohnort Durmersheim, Landkreis Rastatt, mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie ‒ die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße befahrend ‒ einem von rechts kommenden Pkw ausweichen. Die Klägerin stürzte, fiel auf das rechte Bein und musste mittels Rettungswagen in das Klinikum Mittelbaden in Rastatt verbracht werden. Aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig.

     

    Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sie sich an das Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei mithin für die Klägerin unvorhersehbar gewesen, sodass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Das Zurücklegen des Weges, „auch“ zur Tankstelle, sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte.