· Fachbeitrag · Stellungnahme des BMF
Auswirkung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
Werden von einer gesetzlichen Krankenkasse Geldprämien als Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt, mindern diese nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Bonus ein finanzieller Aufwand der versicherten Person ganz oder teilweise ausgeglichen werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn der Bonus pauschal ermittelt wurde. Aufgrund der ergangenen BFH-Rechtsprechung vom 6.5.2020 hat nun das BMF erstmalig mit Schreiben vom 16.12.2021 Stellung bezogen. Lange wurde auf dieses Schreiben gewartet. Nun ist es mit einer neuen praxistauglichen Vereinfachungsregelung da. |
Vielzahl von Fällen in der Praxis
Dass Krankenkassen Bonusmodelle anbieten, ist keine Seltenheit ‒ im Gegenteil mittlerweile eher die Regel. Daher betrifft die steuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkasse eine Vielzahl von Einkommensteuererklärungen (Anlage Vorsorgeaufwand). Hintergrund war ein Streitfall: Der Steuerpflichtige erhielt von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Boni von 230 EUR für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ (u. a. Gesundheits-Check-up, Zahnreinigung und Zahnvorsorgeuntersuchung, Mitgliedschaft im Sportverein und Fitnessstudio, gesundes Körpergewicht).
PRAXISTIPP | In der Praxis gibt es diverse Varianten, wie gesetzliche Krankenkassen pauschale Boni-Zahlungen vornehmen. Weit verbreitet sind sog. „Punkte-Systeme“. Hierbei kann die versicherte Person für bestimmte Maßnahmen oder eingehaltene bzw. erfüllte Kriterien Punkte sammeln. Diese können wieder-um ab Erreichen bestimmter Grenzen in Geld- oder Sachprämien eingelöst werden. Andere Versicherer geben direkt an, für welche Maßnahme etc. es Boni in zuvor festgelegter Höhe gibt. |
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