· Fachbeitrag · Steueranrechnung für energetische Sanierung
Klärung von Praxisfragen rund um den „Energieberater“
Bei der Steueranrechnung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen tauchen in der Praxis immer wieder ungeklärte Fragen auf. Eine dieser Fragen betraf die Verteilung der Kosten für einen Energieberater. |
In Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 14.1.2021 heißt es dazu:
„Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG i. H. v. 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG sind jeweils ‒ wie die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen selbst ‒ vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR erfasst.“
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