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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    BMF legt Referentenentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vor

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 9.4.2019 den Referentenentwurf zur Reform der Grundsteuer vorgelegt und diesen zwecks Abstimmung an die übrigen Ressorts verschickt. Der Entwurf beinhaltet insbesondere die Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, auf die sich Bund und Länder ‒ mit Ausnahme von Bayern ‒ Anfang Februar dieses Jahres verständigt haben. Der folgende Beitrag befasst sich mit den wesentlichen Punkten des BMF-Vorschlags und vermittelt Eigentümern, Mietern und Unternehmern eine Vorstellung davon, was sie nach derzeitigem Stand vom Gesetzgeber zu erwarten haben. |

     

    Die Vorgaben des BVerfG

    Der vom BMF vorgelegte Entwurf muss die Vorgaben des Urteils des BVerfG (BVerfG 10.4.18, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) berücksichtigen und ein verfassungsfestes Gesetz im parlamentarischen Verfahren zur Verabschiedung bringen. Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Das Festhalten an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Mit dieser Begründung hat das BVerfG die entsprechende Vorschrift für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat der Senat bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung beschließen muss, damit die Grundsteuer weiterhin von den Kommunen erhoben werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regelungen weiter angewandt werden. Für die administrative Umsetzung hat das BVerfG eine Frist bis spätestens 31.12.2024 gesetzt.

     

    Folgende Grundsätze hat das BVerfG in der Begründung seiner Entscheidung herausgestellt: