· Nachricht · Stundung und Vollstreckung
Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen wegen des Coronavirus
| Aufgrund der anhaltenden Coronapandemie verlängerte das BMF die steuerlichen Erleichterungen zur Stundung, zur Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und zur Anpassung laufender Vorauszahlungen. |
- Stundung: Für bis zum 31.3.2021 fällige Steuern können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerzahler eine zinslose Stundung bis zum 30.6.2021 beantragen. Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 sind möglich, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen wird.
- Vollstreckung: Für bis zum 31.3.2021 fällige Steuern wird auf Antrag bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Ein Erlass des Säumniszuschlags ist auf Antrag auch möglich.
- Vorauszahlungen: Von der Coronakrise nachweislich negativ betroffene Steuerzahler können die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen beantragen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Fundstelle
- BMF 22.12.20, IV A 3 - S 0336/20/10001 :025, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220301
Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 187 | ID 47114845