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  • · Fachbeitrag · Tipps für eine optimale Beratung

    Zwei neue Urteile zur steuerlichen Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

    | Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten sind Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter seit jeher misstrauisch. Insgeheim wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und einziger Zweck das Sparen von Steuern ist. Aus diesem Grund werden Ehegatten-Arbeitsverhältnisse streng überprüft. Zwei aktuelle Urteile sollten Sie zur optimalen Beratung Ihrer Mandanten zu dieser Thematik unbedingt kennen. |

     

    • Grundsätze zur steuerlichen Überprüfung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

    Stößt ein Sachbearbeiter oder ein Prüfer des Finanzamts auf ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, wird die steuerliche Wirksamkeit dieses Arbeitsverhältnisses in der Regel im Rahmen der folgenden Drei-Schritt-Prüfung überprüft:

     

    • Prüfschritt 1: Ist das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt, liegen also arbeitsrechtliche Vereinbarungen vor?
    • Prüfschritt 2: Erbringen beide Vertragspartner ‒ der eine Ehegatte als Arbeitgeber und der andere Ehegatte als Angestellter ‒ ihre vertraglich vereinbarten Leistungen?
    • Prüfschritt 3: Halten die arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich stand? Anders gefragt: Ist die Höhe des Gehalts fremdüblich oder zu hoch?

     

    Beantwortet der Sachbearbeiter bzw. Prüfer des Finanzamts eine dieser Fragen mit nein, ist entweder das komplette Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich unwirksam oder nur die unüblich hohen und unangemessenen Gehaltszahlungen dürfen sich nicht steuermindernd auswirken.

     

    Urteil 1: Wertguthabenvereinbarung ist gesondert zu überprüfen

    Schließen Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinn des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) ab, muss für diese Wertguthabenvereinbarung gesondert die Überprüfung der Fremdüblichkeit erfolgen.