· Nachricht · Überbrückungshilfe
Höhere Vorauszahlungen ‒ nein danke!
| Die Überbrückungshilfe wegen der Corona-Prämie müssen Unternehmer ertragsteuerlich als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Doch das FA darf deshalb nicht die laufenden Vorauszahlungen 2020 erhöhen. Dies ist nachzulesen im FAQ-Katalog des BMWI (Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“. |
Fundstelle
- BMWI, FAQ v. 23.7.20, www.iww.de/s3927
Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 692 | ID 46757254