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  • · Nachricht · Überbrückungshilfe

    Höhere Vorauszahlungen ‒ nein danke!

    | Die Überbrückungshilfe wegen der Corona-Prämie müssen Unternehmer ertragsteuerlich als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Doch das FA darf deshalb nicht die laufenden Vorauszahlungen 2020 erhöhen. Dies ist nachzulesen im FAQ-Katalog des BMWI (Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“. |

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 692 | ID 46757254

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