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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer im Internethandel

    Konkrete Anforderungen an Verkäufer im Internet

    von StB WP Dr. Claus Koss, Regensburg

    | Bisher war der Handel mit Waren im Internet einfach: auf der Plattform eines Marktplatzbetreibers registrieren, Altes und Neues verkaufen. Oft gingen die Umsätze auch am steuerlichen Berater und dem Fiskus vorbei. Doch mit der Verschärfung der Aufzeichnungspflichten bei den Marktplatzbetreibern sind Fragen von Mandanten vorprogrammiert. |

     

    Mit BMF-Schreiben vom 28.1.2019 hat die Finanzverwaltung ihre Anforderungen an die Betreiber von Marktplätzen im Internet festgelegt. Es ist zu erwarten, dass diese bei den registrierten Nutzern und Interessenten zumindest nachfragen werden und ggf. Verkäufer-Konten sperren. Denn ein Verstoß gegen die Regeln führt zu einer Haftung des Betreibers selber.

     

    Ein Marktplatzbetreiber muss die folgenden Daten aufzeichnen und zehn Jahre aufbewahren (§ 22f UStG):