· Nachricht · Umsatzsteuer
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
| Das BMF hat ein Schreiben zur befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bekannt gegeben. |
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gibt das BMF die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge in einem Schreiben vom 27.8.20 für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.
Fundstelle
- BMF 27.8.20, IV A 4 - S-1547 / 19 / 10001 :001
Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 778 | ID 46843662