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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer-Voranmeldung

    Die „segensreichen“ Kennziffern 22 und 23

    | Prüfungen der Finanzverwaltung lassen sich durch freiwillige Zusatzangaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung vermeiden ‒ oder aber auch gezielt anregen! |

     

    Neu seit dem 1.1.2017: „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ (Kz. 23)

     

    § 150 Abs. 7 und § 155 Abs. 4 AO wurden mit Wirkung vom 1.1.2017 neu gefasst (Art. 1 Nr. 24 Buchst. e, Nr. 27 und Art. 2 Nr. 6 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679). Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch einen Amtsträger sind.

     

    Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer ab 1.1.2017