· Fachbeitrag · Unternehmens-Schutzschild bei Ukraine-Kriegsfolgen
Was der steuerliche Berater jetzt für die Beratung seiner Mandanten wissen muss
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Die Bundesregierung unterstützt mit Krediten, Bürgschaften und Liquiditätshilfen deutsche Unternehmen und Wirtschaftsbranchen, die aktuell infolge des russischen Krieges in der Ukraine nachteilig wirtschaftlich betroffen sind. Die EU-Kommission hat am 19.4.2022 mitgeteilt, dass das deutsche Unterstützungspaket vom 8.4.2022 den Voraussetzungen des am 23.3.2022 beschlossenen EU-Beihilferahmens entspricht. Was muss der (steuerliche) Berater jetzt im Rahmen seiner Mandantenberatung beachten? |
1. Keine Kriegsfolgen-Entlastung von Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV
Zusätzlich zu den wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie aufgrund umfangreicher staatlicher Markteingriffe haben viele deutsche Unternehmen und Wirtschaftszweige seit Ausbruch des Ukraine-Krieges am 24.2.2022 auch mit den wirtschaftlichen Kriegsfolgen zu kämpfen. In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen, ferner die Folgen der Unterbrechung von Lieferketten unmittelbar zu dämpfen.
Die bisherige Nomenklatur der Corona-Wirtschaftshilfen (dazu ausführlich Jahn, AStW Sonderausgabe 1/2022) knüpft systematisch an einen „coronabedingten Umsatzeinbruch“ durch Vergleich der Vor-Corona-Umsätze mit denen während der Pandemieeinschränkungen an. Es muss also ein Ursachenzusammenhang zwischen Corona-Auswirkungen und Umsatzentwicklung bestehen, was umgekehrt bedeutet, dass andere Umsatzeinflüsse außerhalb von Corona (etwa Anlaufverluste bei einer Unternehmensgründung) außen vor bleiben, also nicht zur Corona-Entschädigung führen. Als nicht coronabedingt gelten deshalb regelmäßig saisonal oder dem Geschäftsmodell inhärente Umsatzschwankungen. Auch Umsatzeinbrüche, die auf Faktoren allgemeiner Art wie Liefer- oder Materialengpässen beruhen, werden nicht berücksichtigt (vgl. Ziff. 1.2 FAQ ÜHI IV, Stand 1.4.22). Auch die Unterbrechung von Lieferketten oder Umsatzeinbrüche, die auf die Folgen des russischen Krieges in der Ukraine zurückzuführen sind, sind nicht „coronabedingt“.
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