· Fachbeitrag · Update zur einmaligen Energiepreispauschale
EPP für Studierende und Fachschüler kann seit 15.3.2023 beantragt werden
von Prof. Ralf Jahn, Würzburg
Rund 3,5 Mio. Studierende und Fachschüler an deutschen Ausbildungsstätten können aufatmen: Die einmalige Energiepreispauschale (EPP) kann seit 15.3.2023 endlich beantragt werden. Worauf Antragsteller jetzt achten sollten, erläutern wir in diesem Beitrag. |
Hintergrund
Nach der mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI I 22, 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR (brutto) und der Ausweitung der EPP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ‒RentEPPG, BGBl I 22, 1985) wurde mit dem EPPSG vom 16.12.2022 (BGBl I 22, 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EPP für Studierende und Fachschüler i. H. v. 200 EUR beschlossen. Das Antrags- und Auszahlungsverfahren sollte „noch im Winter 2022/23 beginnen“. Ziel der EPP ist es, Studierende sowie Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten (Jahn, AStW 2/2023, 82).
Beachten Sie | Einzelfragen zur EPP, insbesondere zur Steuerpflicht, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in FAQ beantwortet, die fortlaufend aktualisiert werden. Die FAQ finden Sie hier: www.iww.de/s7247. Detailfragen zur EPP für Rentner beantwortet überdies die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in eigenen FAQ, die Sie hier finden: www.iww.de/s7355.
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