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  • · Fachbeitrag · Verdeckte Gewinnausschüttung

    Steuerrisiko bei Darlehensgewährung ohne Rückzahlungsaussicht

    Gewährt eine Kapitalgesellschaft seinem Gesellschafter ein Darlehen und fehlt bereits bei Ausgabe des Darlehens die Aussicht auf Rückzahlung dieses Darlehens, führt die Darlehensgewährung beim Gesellschafter zu einem Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen. Folge: Es liegt in Höhe der Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

     

     

    Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung

    Bei Vertragsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern schauen Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter meist ganz genau hin. Insbesondere bei Darlehenshingaben von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter wird dabei überprüft, ob das Vertragsverhältnis den Grundsätzen des Fremdvergleichs standhält. Ist die Fremdüblichkeit zu verneinen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese führt bei der Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des zu versteuernden Einkommens und zur Erhöhung des Gewerbeertrags. Der Gesellschafter muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.


    PRAXISTIPP | Ein aktuelles Urteil des FG Münster zeigt einen weiteren Prüfungsschritt der Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter auf und bestätigt diesen. Die Rede ist von der Überprüfung, ob für das an die Gesellschafterin bzw. den Gesellschafter ausgereichte Darlehen eine realistische Rückzahlungsaussicht besteht. Ist diese Rückzahlungsaussicht zu verneinen, liegt ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (FG Münster 9.6.21, 13 K 668/19 E).