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  • · Nachricht · Vergnügungsteuer

    Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der Vergnügungsteuerpflicht

    Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag der Antragstellerin, einer Veranstaltungsagentur, gegen die Veranlagung zur Vergnügungsteuer stattgegeben. Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival „World of Elements“ im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungsteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 v. H. belegt. Nach der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.

     

    In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Vergnügungsteuerbescheide der Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, seien rechtswidrig. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungsteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform.

     

    Fundstelle

    • VG Koblenz, PM vom 27.3.18 zum Beschluss 2 L 111/18.KO vom 20.3.18
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 363 | ID 45245176

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