· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Steuerrechtliche Anforderungen an Mietverträge zwischen nahen Angehörigen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Verträge zwischen nahen Angehörigen können im Einzelfall ein beträchtliches Steuersparpotenzial enthalten, sie unterliegen jedoch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Wirksamkeit und Anerkennung einer besonders kritischen Überprüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. |
Allgemeine Grundsätze
Während Vertragsgestaltungen zwischen Fremden von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, sodass in erhöhtem Maße die Vermutung besteht, dass die ‒ im Interesseneinklang getroffene ‒ vertragliche Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Die Rechtsprechung hat daher den sog. „Fremdvergleich“ eingeführt, dem ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen standhalten muss, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Grundsätzlich bedarf es daher einer ernsthaft getroffenen Vereinbarung, wie sie auch unter Fremden möglich gewesen wäre und die auch tatsächlich in der vereinbarten Form durchgeführt wird.
Außerdem muss grundsätzlich ein bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossenes Vertragsverhältnis vorliegen. Allerdings führt die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt jedoch eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu und spricht gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften, insbesondere bei klarer Zivilrechtslage, angelastet werden kann. Die Vertragspartner können jedoch darlegen und nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist (BFH 22.2.07, IX R 45/06, BStBl. II 11, 20; 12.5.09, IX R 46/08, BStBl II 11, 24 u. BMF 23.12.10, BStBl I 11, 37).
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