· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Werkvertrag ‒ ein gegenseitiger Vertrag mit Rechten und Pflichten
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| In vielen Anwendungsbereichen bildet der Werkvertrag die rechtliche Vertragsgrundlage. In der Wirtschaft ist es der klassische Vertragstyp, in dem zwei Parteien eine Vereinbarung für das Erbringen einer gegenseitigen Leistung schließen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Verpflichtungen der Vertragspartner und mit den Folgen, wenn gegen Vertragsinhalte verstoßen wird. |
Unterscheidung des Werkvertrags vom Dienstvertrag und Kaufvertrag
Vorab erscheint es angebracht, den Unterschied vom Werkvertrag zum Dienst- und Kaufvertrag klarzustellen: Aus der Definition in § 611 BGB ergeben sich die Kriterien für einen Werkvertrag. Während bei diesem der konkrete Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag allein die Handlung/Tätigkeit das geschuldete Element. Die Abgrenzung zum Kaufvertrag besteht darin, dass es bei ihm um die Verschaffung der Sache geht, beim Werkvertrag dagegen die Herstellung der Sache entscheidend ist.
Formen des Werkvertrags
Insbesondere folgende Verträge unterliegen dem Werkvertragsrecht:
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