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  • · Nachricht · Vorsorgevollmacht

    Bank haftet, wenn sie Vorsorgevollmacht unberechtigt zurückweist

    | Die 82-jährige Erblasserin war schwer krank und lebte bereits im Hospiz. Sie erteilte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Sparkasse verweigerte der Tochter aber die Verfügung über das Konto der Mutter. Nach Auffassung der Sparkasse sollte die Mutter persönlich im Rollstuhl in die Filiale kommen, um eine Bankvollmacht zu erteilen. |

     

    Da die Bank die Vorsorgevollmacht auch nach Vorlage eines Attests nicht akzeptierte, ordnete das AG schließlich die gesetzliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge an. Die Kosten des Betreuungsverfahrens wurden der Bank auferlegt. Das LG hat die Entscheidung des AG bestätigt Zwar habe die Bank ein Interesse daran, mögliche Schadenersatzansprüche zu verhindern. Dass die Bank die Vorsorgevollmacht nicht anerkannt hat, war aber vorliegend nicht gerechtfertigt, denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsorgevollmacht nicht wirksam sei. Dieses Vorgehen verstoße in ungewöhnlichem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 441 | ID 45291212

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