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  • · Fachbeitrag · WEITERE ÄNDERUNGEN AUS DEM JAHRESSTEUERGESETZ

    Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA: Das ist rückwirkend ab 1.1.2020 neu

    | Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erfährt durch das Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Änderungen ‒ und das rückwirkend ab 2020. Der Kreis der begünstigten Unternehmer wird sich durch diese Neuregelungen deutlich vergrößern. Auch von der 20%igen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG werden bei der Gewinnermittlung 2020 durch eine entscheidende Anpassung des Gesetzestextes deutlich mehr Unternehmer profitieren. |

     

    Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen

    Beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG darf ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute einen Teil der Investitionskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen als Betriebsausgabe abziehen.

     

    Insbesondere folgende Änderungen im Jahressteuergesetz 2020, die bereits rückwirkend ab dem 1.1.2020 greifen, dürften dazu führen, dass 2020 deutlich mehr Unternehmer von dieser Steuervergünstigung profitieren: