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  • · Fachbeitrag · Wichtiges in Kürze

    Erwähnenswerte Steuerinfos in Kurzform

    Nachfolgend erhalten Sie noch einige interessante Kurznachrichten, die Sie kennen sollten.

     

    Urteilsfall für Ruhestandsbeamtin nicht auf Rentner übertragbar

    Entstehen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit Aufwendungen, dürfen diese als Werbungskosten von den Versorgungsbezügen abgezogen werden (BFH 28.6.23, VI R 17/21). In einer internen Verfügung wurde nun darauf verwiesen, dass dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BStBl II 24, 274) und über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf Bezieher von gesetzlichen Altersrenten kommt jedoch „nicht“ in Betracht.

     

    Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 %

    Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das BMF jährlich die Höhe des Durchschnittssteuersatzes i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG für Landwirte und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Danach beträgt der Durchschnittsteuersatz ab dem 1.1.2025 nicht mehr wie bisher 9 %, sondern nur noch 7,8 % (Deutscher Bundestag 27.6.24, Kurzmeldung hib 460/2024).

     

    Änderung des AEAO zu Vorabverständigungsverfahren

    In einem Schreiben des BMF vom 26.6.2024 (IV B 5 ‒ S 1305/19/10003 :008) wurde auf die Änderung der AEAO zu § 89a AO zum Vorabverständigungsverfahren hingewiesen. Die Neuregelungen greifen für Anträge, die nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Ergänzt wurde in diesem Zusammenhang auch der AEAO zu § 89 AO. Danach sollen keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt. Diese Ergänzung gilt für alle Anträge auf verbindliche Auskünfte, die nach dem 8.6.2021 beim FA eingegangen sind.

     

    Übergangsregelungen zur Meldepflicht nach dem Steueroasenabwehrgesetz

    Zum 1.1.2022 ist das sogenannte Steueroasenabwehrgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet zu melden sind. Die Meldung hätte spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs erfolgen müssen. Nun wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben (BMF 4.6.24, IV B 3 ‒ S 1300/24/10005 :002). Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Meldung nach dem Steueroasenabwehrgesetz erstmals bis zum 31.12.2024 ans FA übermittelt wird.

     

    Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld

    Wer mit der Familienkasse im Clinch um Kindergeldzahlungen liegt, kann ein Lied davon singen, wie schwer die Bearbeiter der Familienkassen sich überzeugen lassen, dass Eltern einen Kindergeldanspruch haben. Hier hilft ein Blick in die umfangreiche Dienstanweisung Kindergeld, die das Bundeszentralamt jedes Jahr mit den neuesten Vorgaben und Entscheidungen rund ums Kindergeld veröffentlicht. Die Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG) nach dem EStG 2024 ist nun im Portal des BZSt einsehbar bzw. abrufbar.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 642 | ID 50124551

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