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  • · Fachbeitrag · Wo Arbeitgeber sofort reagieren müssen

    Das Sofortmeldeverfahren bei gewerblichen Mini-Jobs

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Minijobs sind beliebt: Rund 4,3 Mio. Beschäftigungen (rund 11 % aller Beschäftigungen in Deutschland) werden als geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Mini-Jobs müssen bei der Mini-Jobzentrale vom Arbeitgeber angemeldet werden. Es gibt aber Branchen, in denen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern eine Besonderheit beachten müssen ‒ die Sofortmeldung. Was ist das und was ist dabei zu beachten?

     

    Was ist ein Mini-Job?

    Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 520 EUR monatlichem Arbeitsentgelt oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage für Mini-Jobs ist das SGB IV. Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören

    • Kündigungsschutz,