· Fachbeitrag · Wo Arbeitgeber sofort reagieren müssen
Das Sofortmeldeverfahren bei gewerblichen Mini-Jobs
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Minijobs sind beliebt: Rund 4,3 Mio. Beschäftigungen (rund 11 % aller Beschäftigungen in Deutschland) werden als geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Mini-Jobs müssen bei der Mini-Jobzentrale vom Arbeitgeber angemeldet werden. Es gibt aber Branchen, in denen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern eine Besonderheit beachten müssen ‒ die Sofortmeldung. Was ist das und was ist dabei zu beachten? |
Was ist ein Mini-Job?
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 520 EUR monatlichem Arbeitsentgelt oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage für Mini-Jobs ist das SGB IV. Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören
- Kündigungsschutz,
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