· Fachbeitrag · Zivilrecht
Nichtigkeit von Eheverträgen ‒ wann liegen ehebedingte Nachteile vor?
von RA StB FA StR u HuGsR Axel Scholz, Delmenhorst
| Soweit die Regelungen eines Ehevertrags der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss im Rahmen einer Ausübungskontrolle geprüft werden, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB ) verwehrt ist, sich auf eine Regelung zu berufen, die ihn begünstigt. Maßgeblich ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalles. |
Sachverhalt
Kurz vor ihrer Eheschließung hatte ein selbstständiger Arzt mit seiner späteren Ehefrau, die sich während der Ehe fast ausschließlich um den Haushalt und die Kindererziehung kümmerte, einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Dieser regelte u. a. eine Modifikation des gesetzlichen Güterstands. Danach sollte betriebliches Vermögen, zu dem auch die von dem Ehemann „geführte Arztpraxis einschließlich der gesamten Einrichtung und eines etwaigen Goodwill“ gerechnet wurde, bei der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens außer Ansatz bleiben.
Wegen der güterrechtlichen Behandlung eines Hausgrundstücks, das von dem Ehemann kurz vor der Eheschließung erworben und vollfinanziert wurde, enthielt der Ehevertrag die Regelung, es solle „bei der Ermittlung des Endvermögens der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der zukünftigen Ehefrau nur zur Hälfte angesetzt werden, wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen ‒ aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten ‒ abzuziehen sind“.
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