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  • · Fachbeitrag · Zivilrechtliche Haftung

    Immobilienmakler ist nicht zur steuerrechtlichen Beratung verpflichtet

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Ein Immobilienmakler haftet nicht für die Steuerzahlung des Verkäufers aufgrund des Verkaufs innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist, da er grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht zur steuerlichen Beratung hat, sofern er sich nicht hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann generiert. Bei Vermittlung eines Grundstücksverkaufs muss er auf mögliche steuerrechtliche Folgen nur bei Vorliegen besonderer Umstände hinweisen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin beauftragte im Mai 2013 die Beklagte als Immobilienmaklerin mit dem Verkauf ihres Anfang 2004 erworbenen Mietwohngrundstücks. Nach dem Hinweis der Beklagten, die Klägerin möge bald das Grundstück an einen der zahlreichen Interessenten veräußern, damit diese nicht abspringen, veräußerte die Klägerin es im Juli 2013 an einen von der Beklagten vermittelten Interessenten. Das FA erfasste im ESt-Bescheid für 2013 den bei Grundstücksverkauf erzielten Veräußerungsgewinn.

     

    Daraufhin verklagte die Klägerin die Maklerin auf Zahlung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden ESt, da diese sie nicht auf die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb hingewiesen habe, obwohl sie den Erwerbszeitpunkt 2004 lt. Grundbuchauszug kannte. Das LG und das OLG haben die Schadenersatzklage abgewiesen.