· Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Sachwerte
Investition in Edelmetallmünzen
| Die Anlage in Edelmetall wie vorranging Gold oder Silber und Platin ist einfach über den Erwerb von Münzen aus Edelmetallen möglich und dient als Investition in Sachwerte dem Schutz vor Inflation und wird vielfach als eine eher sichere Geldanlage zum Werterhalt angesehen. Ein Anstieg der Kurse ist notwendig, denn mit dem effektiven Besitz von Rohstoffen lässt sich nur dann eine Rendite erzielen, wenn es im Edelmetall anschließend zu Preissteigerungen kommt. Zudem darf der USD ‒ die Währung der Kurse ‒ im Vergleich zum EUR während der Haltedauer nicht an Wert verlieren, zumindest nicht gleicher Höhe der Kursgewinne. Laufende Erträge lassen sich durch den physischen Besitz von Münzen ‒ im Gegensatz zu Aktien von Minengesellschaften über die Dividenden ‒ nicht erzielen. Dafür entfällt jedoch bei Münzen das Unternehmensrisiko. |
Gegenüber anderen Sachwerten wie etwa Immobilien haben Münzen aus Edelmetallen den Vorteil, dass sie leicht zu transportieren sind und im Ernstfall schnell zu Geld gemacht werden können. Münzen werden nämlich nahezu weltweit als Ersatz von Bargeld anerkannt und sind fälschungssicher. Hierbei besteht im Gold die Auswahl zwischen sog. bullion coins als offiziellen Zahlungsmitteln wie American Eagle (USA), Britannia (England), Krügerrand (Südafrika), Nugget (Australien), Maple Leaf (Kanada) und dem Philharmoniker (Österreich). Die Preise der verschiedenen Münzen liegen auf einem Niveau, wobei die Banken jedoch generell einen Ausgabeaufschlag auf den inneren Metallwert verlangen, ähnlich dem Erwerb bei Investmentfonds. Der beträgt pro Unze (1 Feinunze = 31,1035 Gramm) rund 7 %. Je kleiner die Einheit gewählt wird, umso höher sind die Gebühren. Bei einer 1/10 Unze (= 3,11 Gramm) liegen die Spesen bereits bei 20 %. Diesen Aufschlag muss der Goldpreis zunächst einmal zulegen, ehe ein Gewinn erzielt wird.
Der Erwerb ist aufgrund der Sonderregelung für Anlagegold nach der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie gem. § 4 Nr. 8 EStG umsatzsteuerfrei. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke einschließlich Münzen aus Edelmetallen (Anlage 2 Nr. 54 zum UStG) wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ab dem 1. Januar 2014 geändert. Damit findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG nur noch in den Fällen der Einfuhr von Sammlungsstücken Anwendung. Das Verzeichnis der begünstigten Goldmünzen listet das BMF auf. Die Liste der Goldmünzen wird von der Europäischen Kommission turnusmäßig im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ansonsten handelt es sich lediglich um Sammlermünzen, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG ab 2014 nur dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn der Metallwert bestimmt Werte überschreitet (BMF 16.12.13, IV D 2 - S 7229/07/10002).
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