· Fachbeitrag · Strategische Vermögensplanung ‒ Kapitaleinkünfte
Für gut verdienende Privatpersonen gelten Sonderregeln bei Zinsen und Dividenden
| Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) wurde jetzt erneut geändert, indem das BMF auf insgesamt 63 Seiten den AEAO mit sofortiger Wirkung angepasst hat (31.1.13, IV A 3 - S 0062/08/10007-15 ). Das beinhaltet auch den Themenkreis der Aufbewahrung von Unterlagen, sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt und die Aufbewahrungspflicht gem. § 147a AO von sechs Jahren für schriftliche und digitale Unterlagen besteht. Dann ist eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO wegen der Einkunftshöhe zulässig. Hervorzuheben sind dabei zwei Besonderheiten zu privaten Überschusseinkünften wie Gehalt, Miete, Zinsen oder Spekulationsgewinne. |
Zum AOAE wurden in dieser Hinsicht neue Regeln angefügt, indem eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO wegen der Einkunftshöhe bei Steuerpflichtigen i.S.d. § 147a AO für das Jahr zulässig ist, in dem die Grenze von 500.000 EUR bei privaten Überschusseinkünften überschritten ist und für die deshalb die Aufbewahrungspflicht sechs Jahre lang für die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten besteht.
- 1.Hat nur ein Ehegatte die Grenze überschritten, ist nur bei diesem eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO wegen der Einkunftshöhe zulässig. Bei dem anderen Ehegatten kann sie nur auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützt werden. Das bedeutet, dass bei diesem Partner die Verhältnisse erheblich der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im FA nicht zweckmäßig ist.
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