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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensplanung ‒ Kapitalerträge

    Verschiedene Nachforschungs-Möglichkeiten vor allem im Web

    | Zur steuerlichen Beurteilung von Kapitalanlagen ist es häufig erforderlich, Emissionsbedingungen oder weitere Daten des Emittenten der Kapitalanlage zu kennen. Das gilt z.B. für die Beurteilung, ob es sich um eine ehemalige Finanzinnovation mit Kapitaleinnahmen auf Verkaufsgewinne statt Spekulationsgeschäfte handelt. Laut OFD Münster (31.1.13, Kurzinfo ESt 8/2007) wurde der Oberfinanzdirektion mittlerweile eine kostenpflichtige Testlizenz für den Zugriff auf Stammdaten und Termindaten zur Verfügung gestellt, wodurch die für die Besteuerung notwendigen Wertpapierdaten abgerufen werden können. |

     

    Da jede Abfrage Kosten verursacht, sollen aber vorrangig kostenlose Recherchemöglichkeiten genutzt werden, so etwa, ob ein Zertifikat eine Finanzinnovation nach altem Recht vor 2009 darstellt. Dies ist anhand der §§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. zu überprüfen. Maßgebend ist u.a., ob ein Ertrag oder eine teilweise Kapitalrückzahlung garantiert wird. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH kommt die Anwendung der Marktrendite (Kursdifferenz bei An- und Verkauf) bei der Veräußerung oder Abtretung von Finanzinnovationen nur in Betracht, wenn eine Emissionsrendite (zeitanteilig während der Besitzzeit planmäßig aufgelaufene Erträge) nicht vorliegt oder von den Sparern nicht nachgewiesen werden kann und eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die entsprechenden Daten können z.T. unter www.finanzen.net eingesehen werden.

     

    Besteuerungsgrundlagen aus Anteilen an Investmentvermögen müssen nach Einführung des neuen Investmentsteuerrechts ab dem VZ 2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen können kostenfrei über www.ebundesanzeiger.de abgerufen werden. Die Daten werden hierbei i.d.R. über die Suchfunktion mit Hilfe der ISIN oder der Bezeichnung des Investmentvermögens ermittelt. Nach den derzeitigen Praxiserfahrungen der OFD Münster führt die Suche nicht zum Ergebnis, wenn z.B. die ISIN mit Leerzeichen veröffentlicht wird. Weiterhin veröffentlichen einige Investmentvermögen die Besteuerungsgrundlagen ausschließlich unter dem Namen. Werden die Besteuerungsgrundlagen tatsächlich nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, sind die Erträge nach § 6 InvStG anzusetzen (Pauschalbesteuerung für die Erträge aus ausländischen und inländischen Investmentanteilen, mindestens 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises).