· Fachbeitrag · Strategische Vermögensplanung ‒ Versicherungsteuer
Separate und gemeinsame Behandlung von Versicherungspaketen
| Der BFH hatte mit Urteil vom 13.12.2011 (II R 26/10, BFH/NV 12, 537) über die versicherungsteuerliche Behandlung von Versicherungspaketen entschieden. In seinem Schreiben vom 31.7.2013 (IV D 5 - S 6400/07/10003 ) gibt das BMF nun Anwendungshinweise zum Tenor dieses Urteils. Hiernach kann eine Steuerbefreiung bei einer Mehrgefahrenversicherung (Versicherungspaket) für einzelne Policen nach § 4 VersStG nur von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Entgelt im Vertrag gesondert ausgewiesen ist. |
Generell muss der gesonderte Ausweis des Versicherungsentgelts grundsätzlich vor dem die Steuer auslösenden Ereignis der Zahlung oder Fälligkeit der Rechnung im Vertrag erfolgt sein, sodass keine nachträglichen Aufteilungen für die Vergangenheit möglich sind. Enthalten Verträge keine entsprechende Aufteilung, finden abweichender Steuersatz, Bemessungsgrundlage oder eine Steuerbefreiung für einzelne Bestandteile des Versicherungspakets keine Berücksichtigung. Die Aufteilung nur in der Prämienrechnung reicht hierfür nicht aus. Das bezieht sich auf Pakete, die sich aus Versicherungen mit unterschiedlichen Steuersätzen oder Bemessungsgrundlagen zusammensetzen. In diesen Fällen muss der Beitrag für die differierenden Tarife gesondert ausgewiesen sein. Nur wenn Komponenten demselben Steuersatz unterliegen, ist ein zusammengefasster Ausweis möglich. Insoweit wird das BMF-Schreiben vom 22.5.2006 (IV C 2 - S 6400 - 2/06) aufgehoben.
Für Altverträge, die vor der Verkündung des BFH-Urteils geschlossen wurden, gibt es Bestandsschutz. Enthalten sie bisher keine solche Aufteilung, müssen sie für eine steuerliche Begünstigung nicht zwingend angepasst werden. In diesen Fällen reicht es, wenn die Aufteilung in der Prämienrechnung für die Zukunft vorgenommen wird. Allerdings ist die nachträgliche Korrektur von Prämienrechnungen für die Vergangenheit ebenfalls nicht möglich.
Zu den Paketen sind zwei Ausnahmen zu beachten:
- 1.Sind Seeschiffskasko- und Interessenversicherungen verbunden und kein gesondertes Versicherungsentgelt für den abweichenden Steuersatz ausgewiesen, darf für eine Übergangszeit bis Ende 2013 eine Aufteilung des Versicherungsentgelts nach dem Verhältnis der im Vertrag vereinbarten Versicherungssummen erfolgen.
- 2.General- und Umsatzpolicen bei Transportgüterversicherungen sind keine Versicherungspakete i.S. des BFH-Urteils. Hier werden keine unterschiedlichen Versicherungen gegen unterschiedliche Gefahren miteinander verbunden. Insoweit gilt das bisherige Recht weiter (BMF-Schreiben vom 22.12.1995, IV C 8 - S 6405 - 15/95, Ziffer 4).
Durch Verkehrsteueränderungsgesetz vom 5.12.2012 (BGBl I 12, 2431) wurde § 10 Absatz 4 VersStG dahingehend geändert, dass Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, zusammen mit der Steuer für den letzten Anmeldungszeitraum im Prüfungszeitraum festzusetzen sind. Diese Regelung gilt für Festsetzungen von Nachforderungs- oder Erstattungsbeträgen ab dem 12.12.2012. Zudem wurde § 7 VersStG grundlegend geändert. Es wurde eine Haftung für die Steuerentrichtung eingeführt.
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde dem § 171 AO ein Absatz 15 zur verlängerten Festsetzungsfrist ab Juli 2013 angefügt. Die Verjährung tritt gegenüber demjenigen ein, bei dem eine Außenprüfung angeordnet und begonnen wird. Im Falle der BP im Bereich der Versicherungsteuer führt das also dazu, dass wegen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist beim Entrichtungspflichtigen aufgrund der Außenprüfung auch der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner gehemmt ist.
Hinweis | In diesem Zusammenhang hat der BFH entschieden, dass die Zahlung für eine Kautionsrückversicherung nicht von der Versicherungsteuer befreit ist, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nicht als Versicherungsvertrag gilt (19.6.13, II R 26/11).