· Fachbeitrag · § 10 UStG
Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer
| Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe in Form einer Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit Biogasanlage (BHKW).
Die Steuerpflichtige ist eine GbR. Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die GbR betreibt seit 2012 ein BHKW mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Zu Strom verwertet wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die GbR entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses.
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