· Fachbeitrag · § 12 UStG
Keine Ermäßigung für „Brezenläufer“ auf dem Oktoberfest
| Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz, wenn sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lassen hat und ihm die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber (Biertische und Bierbänke) zuzurechnen sind. Auch wenn die Verzehreinrichtungen nicht im Eigentum des Backwarenverkäufers stehen, ihm die Mitnutzung aber vertraglich zugesichert ist, ist ihm die Zurverfügungstellung der Biertische und Bierbänke gegenüber den Brezenkäufern als eigene Dienstleistung zuzurechnen. Dadurch stehen die Dienstleistungselemente (Transport der Brezen an die Verzehreinrichtungen, Zurverfügungstellung der Verzehreinrichtungen) im Verhältnis zu Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige pachtete auf dem Münchener Oktoberfest von Betreibern der Festzelte Verkaufsstände zum Verkauf von Brezen und anderen (Salz)Gebäcken. Außerhalb der Stände durfte die Steuerpflichtige in den Zelten bis zu zwölf Personen als Verkäufer (sog. Brezenläufer) einsetzen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung unterwarf die Steuerpflichtige die Umsätze der Brezenläufer dem ermäßigten Steuersatz.
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