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  • · Fachbeitrag · §§ 15, 17 UStG

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    | Der BFH hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung dem Erwerber eines später nicht gelieferten Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin (A-GmbH) im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es ‒ wie auch in zahlreichen anderen Fällen ‒ nicht.

     

    Die Verantwortlichen der A-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt.

     

    Die von der A-GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer meldete der Steuerpflichtige an und führte die Umsatzsteuer an das FA ab. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH insolvent.

     

    Das FA ließ den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das FG gab der Klage statt.

     

    Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

     

    Entscheidung

    In seiner Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil „Achim Kollroß“ wies der BFH die Revision des FA nunmehr als unbegründet zurück.

     

    Dem Steuerpflichtigen steht der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt der Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil

     

    • alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Steuerpflichtigen bekannt angesehen werden konnten und
    • der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

     

    Schließlich hat der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die A-GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hat.

     

    Die Vorsteuerberichtigung ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn ein Erwerber nach einer Berichtigung von der Steuerbehörde die Erstattung der auf eine derartige Berichtigung entfallenden Steuer beanspruchen könnte.

     

    PRAXISTIPP | Entsprechende Entscheidungen ergingen in den Parallelverfahren XI R 8/14 und XI R 10/16.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 45855363