· Fachbeitrag · § 2b UStG
Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Maut
| Die Besteuerung der öffentlichen Hand ist zum 1.1.2017 in § 2b UStG neu geregelt und an das Unionsrecht angepasst worden. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kommunen, Kirchen, Kammern etc.) können jedoch beantragen, die alte Regelung des § 2 Abs. 3 UStG bis Ende 2010 weiter anzuwenden (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG). |
Sachverhalt
Die Klägerin (NRA) ist eine Einrichtung des irischen öffentlichen Rechts, die mit der Verwaltung des nationalen öffentlichen Straßennetzes beauftragt ist. Sie hat die Gesamtverantwortung für die Planung und Überwachung von Bau und Unterhaltung der Nationalstraßen. Sie kann die Straßen selber bauen oder durch Dritte bauen lassen und ein Mautsystem für die Benutzung der Straßen einführen. Sie kann auch Dritten die Erhebung von Mautgebühren für von diesen errichteten Straßen gestatten.
Die Steuerverwaltung unterwarf die NRA hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Bereitstellung der beiden von ihr betriebenen mautpflichtigen Straßen der Mehrwertsteuer und begründete dies damit, dass ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i. S. v. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSytRL führen würde.
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