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  • · Fachbeitrag · § 3 UStG

    Auslieferungs- und Konsignationslager ‒ BMF folgt BFH

    | Das EU-Umsatzsteuerrecht beurteilt Lieferungen aus Auslieferungs- und Konsignationslagern nach den allgemeinen Lieferregeln. Sonderbestimmungen dazu gibt es (derzeit noch) nicht. Bei Anwendung der allgemeinen Regeln kamen die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung lange Zeit zum gleichen Ergebnis. Das änderte sich erst im Jahr 2015. Einzelne Finanzgerichte verließen den „Mainstream“ und wurden in ihrer Rechtsauffassung vom Bundesfinanzhof bestätigt. Das BMF hat die neue Rechtsauffassung nunmehr übernommen ( BMF 10.10.17, III C 3 - S 7103-a/15/10001 , 2017/0854904) ‒ die zeitweiligen Differenzen scheinen damit ausgeräumt! |

     

    Typische Fallgestaltung

    Die BFH-Urteile ergingen zu einer Fallgestaltung wie dieser:

     

    • Beispiel

    Der griechische Feinkostproduzent G liefert seine Ware zur Verfügung seines deutschen Kunden (D) in ein Konsignationslager in Deutschland.